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Einvernehmliche Scheidung in der Türkei

In der Türkei kann eine einvernehmliche Scheidung wegen Zerrüttung der Ehe nach Artikel 166 türkisches Zivilgesetzbuch sehr schnell bewirkt werden. Oft liegen nur wenige Tage zwischen Klageerhebung und Urteil. Das setzt natürlich voraus, dass schon im Vorfeld alle eventuellen Streitpunkte geklärt wurden. Die Rechtskraft tritt sofort ein, wenn die Parteien auf Rechtsmittel verzichten, ansonsten beginnt die Rechtsschutzfrist mit dem Tag der Zustellung. 

Die einvernehmliche Scheidung kann nach türkischen Recht ohne Trennungszeitraum durchgeführt werden. Das Gericht verlangt für die Scheidung lediglich die Einigung der Ehepartner über die Scheidungsfolgen (Kindesangelegenheit, Unterhalt, Hausrat).Sofern eine Einigung zu diesen Punkten vorgetragen werden kann, ist die Scheidung unmittelbar nach der Trennung möglich. Allerdings muss die Ehe mindestens ein Jahr Bestand haben.

Schnelles und kostengünstiges Verfahren in der Türkei (bei einer einvernehmlichen Scheidung) 
Eine Scheidung in der Türkei kann bei Einigkeit beider Parteien sogar den Vorteil haben, dass sie schneller und billiger vollzogen wird.
 

Einvernehmliche Scheidung

Nach Art. 166 Abs. 3 tZGB gilt die Ehe als grundlegend zerrüttet, wenn diese mindestens ein Jahr angedauert hat und entweder beide Ehegatten einen Scheidungsantrag stellen oder ein Ehegatte dem Antrag des anderen Ehegatten zustimmt.

Weitere Voraussetzung ist, dass das Gericht die Parteien persönlich anhört und die Regelung der Ehegatten zu den Folgen der Scheidung für ihr Vermögen sowie ihrer Kinder für angemessen hält.

I. Anhörung der Parteien

 Das Gericht muss sich durch die persönliche Anhörung davon überzeugen, dass die Willenserklärungen der Parteien freiwillig abgegeben wurden.

Das Scheidungsbegehren muss auf einer freien und reiflichen Überlegung beruhen und darf nicht beeinflusst sein. Das Gericht muss prüfen, ob der Scheidungswille endgültig ist und die Scheidung nicht voreilig eingereicht wurde.

Die Parteien müssen persönlich angehört werden. Der Umstand, dass beide Parteien die Scheidung begehren, genügt nicht.

Die Parteien können getrennt voneinander angehört werden. Teilweise wird angenommen, dass zumindest eine gemeinsame Anhörung der Parteien erforderlich sei. Soweit sich das Gericht durch die getrennte Anhörung der Parteien bereits von der Freiwilligkeit der Willenserklärungen überzeugen kann, ist dies jedoch ausreichend und eine gemeinsame Anhörung nicht erforderlich.

Die Zustimmung zur Scheidung kann widerrufen bzw. zurückgenommen werden. Bis zu welchem Zeitpunkt (Anhörung, Rechtskraft des Urteils oder jederzeit) die Zustimmung zurückgenommen werden kann, ist umstritten.[63] Die praktische Bedeutung dieser Frage ist gering, da bei einer einvernehmlichen Scheidung in der Regel das Urteil bzw. der Beschuss nach der Parteianhörung verkündet wird und häufig sogleich auf Rechtsmittel verzichtet wird. Jedenfalls bis zur Entscheidung kann die Zustimmung zurückgenommen werden.

Wird die Zustimmung rechtzeitig zurückgenommen, liegen die Voraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung nicht mehr vor. Ein anhängiges Scheidungsverfahren kann in diesem Fall auf Zerrüttung gestützt werden.

II. Scheidungsfolgenvereinbarung

 Darüber hinaus müssen sich die Parteien über die vermögensrechtlichen Folgen sowie die Kinder geeinigt haben. Hierbei hat das Gericht die Interessen der betroffenen Kinder zu berücksichtigen. Soweit das Gericht einzelne Regelungen für unangemessen hält, kann es diese ändern. Eine einvernehmliche Scheidung kann in diesem Fall nur erfolgen, wenn beide Parteien der geänderten Scheidungsfolgenvereinbarung zustimmen.

Die Parteien können dem Gericht eine schriftliche Vereinbarung vorlegen oder diese mündlich zu Protokoll erklären. Die Scheidungsfolgenvereinbarung muss protokolliert werden. Für eine einvernehmliche Scheidung wird vorausgesetzt, dass die Parteien sich über sämtliche zu regelnden Punkte geeinigt haben. Auf Mängel und fehlende Regelungen ist durch das Gericht hinzuweisen. Nach dem Wortlaut des Art. 166 Abs. 3 tZGB ist eine Regelung über das Vermögen und die Kinder erforderlich. Es handelt sich hierbei um die in jedem Fall zu regelnden Gegenstände. Die Ehegatten können jedoch auch darüber hinausgehende Regelungen treffen.

Zu den regelungsbedürftigen Vermögensangelegenheiten gehören der nacheheliche Unterhalt sowie der Anspruch auf Schadenersatz. Bei einer fehlenden Regelung hierzu ist von einem Verzicht bzw. einer stillschweigenden Einigung der Parteien diesbezüglich auszugehen.[65]

Nach der Rechtsprechung des Kassationshofes umfasst der Begriff der Vermögensfolgen im Sinne des Art. 166 Abs. 3 tZGB nur den materiellen und immateriellen Schadensersatz nach Art. 174 tZGB und den Bedürftigkeitsunterhalt sowie Unterhalt nach Art. 182 tZGB. Dagegen nicht die güterrechtlichen Ausgleichsansprüche.

Die Ehegatten können sich jedoch auch über die güterrechtlichen Folgen einigen. Daher sollte bei der Formulierung einer Scheidungsfolgenvereinbarung ggf. klargestellt werden, dass diese Ansprüche nicht erfasst sind. Die Ehegatten müssen darüber hinaus auch eine Regelung betreffend die gemeinsamen Kinder treffen. Erforderlich ist eine Einigung über die elterliche Sorge, den Umgang sowie den Kindesunterhalt.

Eine klare Abgrenzung zwischen einer einvernehmlichen Scheidung sowie einer sonstigen Scheidung wegen Zerrüttung ist erforderlich, um später Streitigkeiten darüber ob und wie weit auf Ansprüche aus Scheidungsfolgen verzichtet wurde, zu vermeiden. Liegt keine Scheidungsvereinbarung vor oder sind die Parteien noch nicht länger als ein Jahr verheiratet, liegen die Voraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung nicht vor.

III. Ehedauer

Voraussetzung für eine einvernehmliche Scheidung ist immer, dass die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat. Die Jahresfrist beginnt mit der Eheschließung. Auf ein Zusammenleben der Parteien kommt es nicht an. Daher läuft die Frist auch dann ab dem Zeitpunkt der Eheschließung, wenn die Parteien die Lebensgemeinschaft nicht oder erst später, beispielsweise nach dem Zuzug des anderen Ehegatten aus dem Ausland, aufnehmen.

Maßgeblich für den Ablauf der Jahresfrist ist der Zeitpunkt der Anhörung der Parteien und nicht die Einleitung des Verfahrens. Die Mindestehedauer bezweckt voreiligen und unüberlegten Scheidungen entgegenzuwirken. Dieser Zweck ist nicht gefährdet, wenn die Jahresfrist erst zum Zeitpunkt der Anhörung abgelaufen ist.

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