Aktuelles
12.11.2015
Türkisches Erbrecht Erbrecht in der Türkei
Erbfälle mit Berührung zur Türkei nehmen zu. Neben der großen türkischen und türkischstämmigen Minderheit in Deutschland betrifft dies zunehmend auch Deutsche mit Wohnsitz in der Türkei. Der Beitrag informiert über die Grundsätze des türkischen Erbrechts.
Quellen
Das türkische Zivilrecht ist in weiten Teilen dem schweizerischen Zivilgesetzbuch nachempfunden, dies gilt auch für das Erbrecht. Insoweit besteht auch eine starke Ähnlichkeit mit den deutschen Vorstellungen. Zum 01.01.2002 ist das türkische Zivilgesetzbuch („Türk Medeni Kanunu“ ZGB) insgesamt neugefasst worden. Hierbei wurde auch die Nummerierung geändert.
Gesetzliche Erbfolge
Die gesetzlichen Erben sind in 3 Ordnungen eingeteilt.
1. Kinder und deren Abkömmlinge, Art. 495 ZGB,
2. Eltern und deren Abkömmlinge, Art. 496 ZGB sowie
3. Großeltern und deren Abkömmlinge, Art. 497 ZGB.
Grundsätzlich schließen Angehörige der ersten Ordnung Erben der nachfolgenden Ordnungen aus. An die Stelle eines vorverstorbenen oder weggefallenen Kindes des Erblassers treten dessen Kinder. Adoptivkinder und nicht eheliche Kinder stehen den ehelichen gleich, Art. 499, 500 ZGB. Allerdings gilt die Gleichstellung der Adoptivkinder nur gegenüber den Adoptiveltern unmittelbar. Sie bleiben mit den leiblichen Eltern verwandt und erben insoweit doppelt. Die Adoptiveltern erben dagegen nicht vom Adoptierten. Nicht eheliche Kinder können auch noch in einem Testament anerkannt werden, Art. 295 ZGB.
In der zweiten Ordnung teilt sich der Nachlass in eine väterliche und eine mütterliche Linie. Nur wenn auf der einen Seite keine Verwandten vorhanden sind, fällt der hälftige Anteil der anderen Linie zu. Diese Linienaufteilung ist in gleicher Form auch bei den Großeltern durchgehalten.
Neben diesen Verwandten steht als gesetzlicher Erbe der Ehegatte. Der Ehegatte erhält neben Abkömmlingen des Erblassers 1/4, Art. 499 ZGB. Neben Erben der zweiten Ordnung erhält er 1/2, neben Großeltern 3/4 der Erbschaft. Sonst erhält der Ehegatte alles.
Sind keine Erben vorhanden, erbt der Staat, Art. 501 ZGB.
Testamente
Die Testierfähigkeit besteht ab dem 15. Lebensjahr. Erbverträge können erst ab dem 18. Lebensjahr abgeschlossen werden, Art. 502, 503, Art. 13 ZGB. Gemeinschaftliche Testamente sind nicht zulässig. Ob eine Umdeutung eines gemeinschaftlichen Testaments bei türkischem Erbstatut zulässig ist, ist umstritten. Grundsätzlich sollen aber Testamente zur Wirksamkeit gebracht werden (favor testamenti), sodass trotz der Typenstrenge Lösungen gefunden werden.
Das Testament kann als öffentliches Testament, eigenhändig und sogar mündlich (aber nur als Nottestament mit einmonatigem Verfall, Art. 541 ZGB) errichtet werden, Art. 531 ZGB. Das öffentliche Testament muss vor einem offiziellen Beamten, in der Regel dem Notar, und vor zwei Zeugen errichtet werden, Art. 532 ZGB. Bei der Errichtung eines Testaments vor einem türkischen Beamten muss das Testament in türkischer Sprache verfasst sein.
Daneben kann auch ein eigenhändiges Testament errichtet werden, das in seinen Anforderungen dem deutschen Recht entspricht, Art. 538 ZGB. Die Zeitangabe ist im Testament zwingend. Es muss also insgesamt vom Erblasser mit der Hand geschrieben, datiert und unterschrieben werden. Eine bestimmte Sprache muss, anders als beim öffentlichen Testament, nicht verwandt werden.
Der Widerruf von Testamenten ist durch ein neues Testament oder Erbvertrag möglich, Art. 542 ZGB. Eine ausdrückliche Regelung für den Widerruf des Widerrufs fehlt zwar, wird aber in der Praxis für zulässig gehalten.
Bei den Anordnungen des Erblassers gilt ein Numerus clausus. Es sind nur die im Gesetz vorgesehenen Formen möglich. Hiernach sind die Erbeinsetzung, auch unter Einbeziehung der Vor- und Nacherbschaft (allerdings nur einstufig), das Vermächtnis sowie Auflage und Bedingungen zulässig, Art. 515 bis 517 ZGB. Daneben kann die Berufung von Ersatzerben (Art. 520 ZGB), die Gründung einer Stiftung (Art. 526 Abs. 1 ZGB) und ein Vaterschaftsanerkenntnis (Art. 295 Abs. 1 ZGB) erfolgen. Möglich sind auch Teilungsanordnungen und die Einsetzung eines oder mehrerer Testamentsvollstrecker.
Die Vorerbschaft ist etwas anders ausgestaltet als im deutschen Recht. Der Vorerbe hat eher eine dem Nießbraucher ähnliche Stellung. Hat ihn der Erblasser nicht von der Pflicht zur Sicherheit befreit, darf er den Nachlass nur gegen Stellung einer Sicherheit in Besitz nehmen. Daneben kann der Erblasser den Nacherben auch auf den Überrest einsetzen. Hierdurch erlangt er eine dem befreiten Vorerben ähnliche Stellung (Art. 527 Abs. 2 ZGB).
Neben der Errichtung eines Testaments ist auch der Erbvertrag (auch als Erbverzichtsvertrag, Art. 528 ZGB) möglich. Er muss in der Form eines öffentlichen Testaments bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien errichtet werden, Art. 545 ZGB. Wer von Todes wegen verfügt, kann nicht vertreten werden. Durch den Erbvertrag wird der Erblasser gebunden. Schenkungen unter Lebenden sind anfechtbar, wenn sie nicht mit dem Vertrag übereinstimmen, Art. 527 ZGB.
Pflichtteil
Das Pflichtteilsrecht ist als Noterbrecht ausgestaltet, Art. 505 ff. ZGB. Abkömmlinge erhalten 1/2, jedes Elternteil 1/4, und die Geschwister 1/8 des gesetzlichen Erbes. Der Ehegatte erhält neben gesetzlichen Erben den gesetzlichen Erbteil auch als Pflichtteil, sonst 3/4 seines gesetzlichen Erbteils, Art. 506 ZGB. Berechnungsgrundlage für den Pflichtteil ist der beim Tod vorhandene Nachlass, Art. 507 ZGB. Zuwendungen unter Lebenden werden dem Vermögen hinzugerechnet, Art. 508 ZGB. Gleiches gilt auch für den Rückkaufswert von Versicherungen, die unentgeltlich zugunsten eines Dritten begründet oder auf diesen übertragen wurden. Versuche, durch zum Schein abgeschlossene entgeltliche Geschäfte die Vorschriften zu umgehen, werden durch die türkischen Gerichte verhindert. Der Pflichtteil ist unter engen Voraussetzungen entziehbar, Art. 510, 513 ZGB.
Der Pflichtteilsberechtigte kann sein Recht mit der Herabsetzungsklage durchsetzen, Art. 569 ZGB. Lebzeitige Schenkungen werden in zeitlich rückläufiger Reihenfolge herabgesetzt, Art. 565 ZGB. Nach § 15 des türkisch-deutschen Nachlassabkommens (NA) sind für Pflichtteilsklagen bei beweglichem Nachlass die Gerichte des Heimatstaats des Erblassers zuständig, bei Immobilien die des Belegenheitsstaats. Die Herabsetzungsklage muss binnen eines Jahres ab Kenntnis des Noterben von den beeinträchtigenden Verfügungen, ohne Kenntnis binnen 10 Jahren nach Eröffnung der letztwilligen Verfügung bzw. dem Tod erhoben werden, Art. 571 ZGB.
Güterrecht
Gesetzlicher Güterstand ist seit dem 01.01.2002 die Errungenschaftsbeteiligung, Art. 218 ff. ZGB (Odendahl, FamRZ 03, 648 ff.) Der bis 02 gesetzliche Güterstand der Gütertrennung wurde in den neuen Güterstand umgewandelt, wenn die Eheleute nicht bis zum 01.01.2003 einen - neuen - Ehevertrag mit einer abweichenden Regelung abgeschlossen haben. Errungenschaft ist das Vermögen, das die Eheleute während der Ehe erwerben. Eigengut ist, was dem Ehegatten bei Eingehung der Ehe bereits gehörte, was er geerbt hat oder was ihm geschenkt wurde. Dazu gehören auch die persönlichen Gegenstände. Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass sämtliche Gegenstände zur Errungenschaft gehören. An der Errungenschaft sind beide Ehegatten zu Hälfte beteiligt. Das ist auch im Erbfall zu berücksichtigen. Vertragliche Güterstände sind grundsätzlich zulässig, aber nicht verbreitet. Vor der erbrechtlichen Auseinandersetzung wird, wie im deutschen Recht, die Ehe grundsätzlich güterrechtlich abgewickelt, sonst gibt es keine besonderen Auswirkungen.
Erbfolge und Haftung
Der Nachlass geht mit dem Tod unmittelbar auf die Erben oder den Vermächtnisnehmer über, Art. 599 Abs. 1 und Abs. 3 ZGB. Die Erben haften unbeschränkt für Schulden und Vermächtnisse. Der Erbe kann allerdings das Erbe ausschlagen. Eine Haftungsbegrenzung kann auch durch amtliche Liquidation oder Inventarerrichtung erreicht werden.
Die Ausschlagung des Erbes muss binnen drei Monaten ab Kenntnis vom Erbfall erfolgen, Art. 606 ZGB. Die Inventarerrichtung muss binnen eines Monats nach dem Erbfall beim Friedensgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers beantragt werden, Art. 619 ZGB.
IPR
Das IPR wird durch das Gesetz über das Internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht (IPRG) geregelt. Internationale Übereinkommen haben aber Vorrang, Art. 1 Abs. 2 IPRG. Für die Vermögensnachfolge wird an das jeweilige Heimatrecht des Erblassers angeknüpft, Art. 22 IPRG. Ausnahme: Für das in der Türkei gelegene unbewegliche Vermögen, für das das lex rei sitae gilt.
Im Verhältnis zu Deutschland ist auch das deutsch-türkisches Nachlasabkommen zu beachten. Es bestimmt abweichend vom türkischen Recht, dass für sämtliches unbewegliche Vermögen das Belegenheitsrecht gilt. Für in Deutschland gelegenes Immobilienvermögen eines türkischen Staatsangehörigen greift deutsches Erbrecht. Was zum Immobilienvermögen gehört, richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem der Nachlass liegt, § 12 Abs. 3 NA.
Die Türkei hat außerdem das Haager Testamentsabkommen unterzeichnet, sodass sich die Wirksamkeit von Testamenten nach dem Abkommen richtet. Für Erbverträge ist im Verhältnis zu Deutschland § 16 NA anzuwenden. Danach genügt die Einhaltung der Vorschriften des Heimatorts des Erblassers oder des Errichtungsorts. Allerdings ist bei der Grundstücken in der Türkei zu empfehlen, auch die türkischen Formvorschriften einzuhalten.
Bei Doppelstaatern geht die jeweilige nationale Staatsangehörigkeit vor, Art. 4 Abs. 1b IPRG (entspricht Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB). Bei ihnen ist auch im Bereich des Mobiliarvermögens eine Nachlassspaltung möglich.
Im Ehegüterrecht entspricht Art. 14 IPRG weitgehend Art. 15 EGBGB, sodass es auf das Güterstatut bei Eingehung der Ehe ankommt. Folge: Bei deutschem Ehegüterstatut ist der Zugewinnausgleich im Todesfall über § 1371 BGB auch vom türkischen Richter auszuführen . Eine beschränkte Rechtswahl (Heimatrecht eines Ehegatten oder gemeinsamer Wohnsitz) ist bei gemischt-nationalen Ehen möglich, unter Umständen sogar nachträglich .
Erbschaftsteuerrecht
Grundlage der Besteuerung ist das Gesetz betreffend die Erbschaft- und Schenkungsteuer (Veraset ve Intikal Vergisi Kanunu - VVK). Besteuert wird der Erbanfall beim Erben. Unterschieden wird zwischen Erben mit türkischer Staatsangehörigkeit und Ausländern. Der gesamte Nachlass (Weltnachlass) türkischer Staatsangehöriger wird besteuert. Bei Ausländern ist nur das in der Türkei belegene Vermögen steuerpflichtig. Ausnahmsweise ist für Ausländer auch Auslandsvermögen zu versteuern, wenn diese ihren Wohnsitz in der Türkei haben und von einem türkischen Staatsangehörigen erben.
Die Bewertung richtet sich generell nach dem möglichen Verkaufspreis. Ausnahme: Grundbesitz in der Türkei wird nach den Bewertungsregeln der Grundsteuer angesetzt. Betriebsvermögen wird nach den Steuerbilanzwerten erfasst.
Die Erbschaftsteuer darf in drei Jahren ratenweise getilgt werden. Insgesamt ist die Erbschaftsteuerbelastung im europäischen Vergleich eher gering. Bei Vermögen in verschiedenen Staaten kann es zur Doppelbesteuerung kommen. Abkommen hat die Türkei nicht abgeschlossen. Die Türkei lässt bei unbeschränkter Steuerpflicht Abzüge wegen ausländischer Steuern zu, bei Auslandsvermögen türkischer Staatsangehöriger auch zur Anrechnung. Deutschland lässt eine Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer auf die deutsche Steuer zu, allerdings nur für Auslandsvermögen.
Der Erwerber muss den Erbfall anzeigen. Die Steuererklärungen sind in der Türkei am Wohnsitz innerhalb von vier Monaten nach dem Tod abzugeben, im Ausland bei den Türkischen Konsulaten (innerhalb von sechs Monaten). Bei Grundstücken in der Türkei wird die Übertragung erst nach Tilgung der Steuer ins Grundbuch eingetragen.
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