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Leistungsspektrum

Türkisches Erbrecht - Erbrecht in der Türkei

Wir halten für Sie ein umfangreiches Beratungsangebot zu rechtlichen Fragen und Abläufen des türkischen Erbrechts. Wie beraten und begleiten Sie kompetent in allen Fragen des Türkischen Erbrechts. 

Nach dem Todesfall des Angehörigen sind die meisten Erben mit der Abwicklung der Erbangelegenheiten überfordert. Dies gilt umsomehr, wenn der Erfall einen internationalen Bezug (Deutsch-Türkisch) hat. Unsere Anwaltskanzlei ist auf die juristische Bearbeitung von Erbfällen mit Türkeibezug spezialisiert und kann Sie über den Verlauf umfassend beraten und sämtliche Formalitäten für Sie erledigen. 

Unsere Dienstleistungen :

  • Beantragung eines Erbscheins beim türkischen Gericht (als Nachweis für Ihrer Erbenstellung) 
  • Korrespondenz mit den Erben und sonstigen Beteiligten
  • Teilung des Nachlasses (gerichtliche bzw. außergerichtliche Auseinandersetzung mit den Erben)
  • Vertretung bei Nachlassstreitigkeiten
  • Durchführung eines Mediationsverfahrens zur gütlichen Einigung zwischen den Erben
  • Hilfestellung bei der gewillkürten Erbfolge (Verfügung von Todes Wegen z.B. Testament, Erbvertrag)


Erbrecht von Deutschen in der Türkei

Das Erbrecht Deutscher nach dem türkischen Zivilgesetzbuch entspricht im Wesentlichen den deutschen Regelungen. Es gibt keine rechtlichen Unterschied zwischen deutschen und türkischen Erben eines deutschen oder türkischen Erblassers.

Der Erwerb von Grundeigentum im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge ist uneingeschränkt möglich. Bei gewillkürter Erbfolge gilt eine Beschränkung der Gesamtfläche von Immobilien auf 30 ha. Ggf. kann dem Erwerb eines Grundstückes oder einer Immobilie die Ausländerquote entgegenstehen. Lediglich 10 % der Fläche einer Provinz darf sich in ausländischer Hand befinden. Bei bestehenden gesetzlichen Erwerbsverboten muss dieses Grundeigentum jedoch an türkische Staatsangehörige oder an juristische Personen türkischen Rechts veräußert werden.

Gem. Art. 28 des türkischen Staatsgehörigkeitsgesetzes Nr. 5901 gelten die oben genannten Einschränkungen nicht für Personen, die durch Geburt die türkische Staatsangehörigkeit erwarben und sie mit Genehmigung des Ministerrates zwecks Erwerbes einer anderen (z.B. der deutschen) Staatsangehörigkeit verloren haben, sowie deren gesetzliche Erben. Diese Personen werden u.a. hinsichtlich des Erwerbes von Grundeigentum nicht als Ausländer behandelt; sie müssen sich mit einer sogenannten “Pembe kart“ oder “Mavi kart” ausweisen.

Gesetzliche Grundlage für das materielle türkische Erbrecht 

Das türkische materielle Zivilrecht ist vom schweizerischen Recht geprägt und die gesetzliche Erbfolge mit dem deutschen Recht vergleichbar. Auch hier gilt die bekannte Einteilung in Ordnungen, das Repräsentationsprinzip und das Eintrittsrecht. Eheliche Kinder sind den unehelichen Kindern gleichgestellt. 

Auch das Erbrecht des Ehegatten ist mit den deutschen Rechtsregeln vergleichbar. Neben den Abkömmlingen der ersten Ordnung (Kindern) erbt der Ehegatte ¼, neben Erben der zweiten Ordnung (Eltern) die Hälfte und zuletzt ¾ neben Erben der 4. Ordnung. 

Gesetzliche Erbfolge 

a) Grundlagen der gesetzlichen Erbfolge 
Gesetzliche Erben nach türkischem Recht sind nach der Systematik des ZGB 
· die Blutsverwandten des Erblassers (eheliche und außereheliche Kinder, Eltern und Großeltern, Art. 495-498 ZGB), 
· der überlebende Ehegatte (Art. 499 ZGB), 
· das Adoptivkind des Erblassers (Art. 500 ZGB) 
· und schließlich der Staat (Art. 501 ZGB). 

Die Angehörigen der näheren Ordnung schließen grundsätzlich die Angehörigen der entfernteren Ordnung von der gesetzlichen Erbfolge aus, so dass die Kinder nach Ihren Angaben alleinige Erben in Erbengemeinschaft sind. 

b) Nachkommen des Erblassers 
Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge, Art. 495 ZGB. 
c) Eltern 
Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers. Leben beide Elternteile, erben die zu gleichen Teilen. 
d) Großeltern 
In dritter und letzter Ordnung erben die Großeltern bzw. deren Abkömmlinge, Art. 497 ZGB. 
e) Ehegatte 
Der Ehegatte hat ein konkurrierendes Erbrecht gegenüber anderen gesetzlichen Erben. Er erbt neben Abkömmlingen (Erben erster Ordnung) ein Viertel, neben Erben der zweiten Ordnung (Eltern bzw. deren Abkömmlinge) die Hälfte und neben Großeltern und deren Abkömmlinge drei Vierteil. 

Bis zur Auseinandersetzung bilden die Erben eine Erbengemeinschaft nach Art. 581. Der Nachlass steht dabei im Eigentum der Erben. Die Besitztümer in der Türkei fallen dabei in Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft kann hierbei grundsätzlich die Besitztümer (Immobilien) freihändig verkaufen, wobei die Mitwirkung aller Erben erforderlich ist. 

Für den in Deutschland beweglichen Nachlass (z.B. Geld auf Bankkonten), genügt nach § 14 des Nachlassabkommens zum Nachweis des Erbrechtes in Deutschland ein türkischer Erbschein. Dieser türkische Erbschein muss dann, um in Deutschland verwendet werden zu können, entweder mit einer Apostille oder gem. § 17 des Nachlassabkommens mit einer Beglaubigung durch eine türkische Auslandsvertretung in Deutschland versehen werden.

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